Auf den Cent genau vom Gesetzgeber vorherbestimmt

sind die Rechtsanwaltsgebühren vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für jede Phase des Mandates: Die interne Beratung, die außergerichtliche Interessenvertretung und die gerichtliche sowie am Ende die Zwangsvollstreckung von Urteilen und Kostenerstattungsansprüchen. Ein Blick in die Gebührentabelle genügt. Der Gebührensatz richtet sich streng nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem "Geschäfts-" bzw. "Streitwert". Selbst wenn der Arbeitsaufwand explodiert wird der Gebührenrahmen nicht gesprengt.

 

 

Anwälte dürfen zwar auch Stundenhonorare vereinbaren, doch ich bin kein Freund davon, denn das verleitet natürlich dazu, die Sache in die Länge zu ziehen. Seitenlange, völlig überflüssige "Aktenvermerke" in Akten von Kollegen mit Stundenhonoraren, die ich übernehme, bestätigen mich regelmäßig in dieser Auffassung. 

 


Eine weitere Möglichkeit besteht kraft Gesetzesänderung seit 2008 in Deutschland für Mandanten, die ihr Kostenrisiko vermindern wollen: Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wie in den USA oder Großbritannien nach dem Motto "No Win - No Fee" oder "No Cure - No Pay". Gerichtskosten und Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens werden hiervon allerdings nicht erfasst.

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